Skip to content Skip to left sidebar Skip to footer

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Gohlis e.V.
Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Leipzig-Gohlis.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:

  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • thematische Stadtteilführungen und Vorträge
  • die Erforschung und Publikation der Stadtteilgeschichte
  • die intensive Zusammenarbeit und Einflussnahme auf die Entscheidungen der Ämter der Stadtverwaltung bei stadtteil-relevanten Vorhaben im Sinne der öffentlichen Bürgerbeteiligung. Dies insbesondere im Interesse der Kinder, Jugendlichen und Senioren bei Verkehrsberuhigung, Lärm- und Schadstoffreduzierung, Grüngestaltung und Grünerhaltung so-wie bei der Radweggestaltung
  • die Verwirklichung soziokultureller Arbeit mit Kindern und Senioren in Zusammenarbeit mit Schulen und Senioreneinrichtungen
  • die Organisation regelmäßiger Seniorenveranstaltungen
  • Unterstützung von Begegnungsangeboten für und mit Migranten
  • die Publikation einer Stadtteilzeitung und die Unterhaltung einer Website
  • die Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen sowie deren Organisation.
  • die Förderung des interkulturellen und interreligiösen Austauschs
  • die Förderung des Austauschs zwischen Alteingesessenen und neu Zugezogenen

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung und Verbot von Vergünstigungen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittelverwendung schließt den Anspruch auf Auslagenvergütung nicht aus.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen und Institutionen werden, soweit sie die Satzung anerkennen.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Beitritt minderjähriger Mitglieder erfordert die Unterschrift einer sorgeberechtigten Person. Bei Familienmitglied-schaften unterschreiben alle volljährigen Mitglieder. Bei nicht volljährigen Mitgliedern innerhalb einer Familie wird davon ausgegangen, dass mindestens ein volljähriges Mitglied sorgeberechtigt ist.
Der Beitritt von juristischen Personen erfordert die Benennung einer natürlichen Person mit Vertretungsrecht und deren Unterschrift (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in).

Die Mitgliedschaft und damit das Beitragsjahr beginnt mit dem Jahr, in dem der Antrag gestellt wird. Der Beitrag ist im ersten Jahr der Mitgliedschaft anteilig entsprechend der Frist der Antragsstellung zu zahlen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Beitrag für das Kalenderjahr ist anteilig entsprechend der Frist des Austrittes zu zahlen.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen endgültig sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

In jedem Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Alle Wahlgänge werden von einem Mitglied geleitet, das im betreffenden Wahlgang nicht kandidiert. Der Wahlleiter muss kein Vorstandsmitglied sein. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Minderjährige Mitglieder sind ab der Vollendung des 14. Lebensjahres selbst stimmberechtigt, ansonsten werden sie durch eine sorgeberechtigte Person vertreten. Juristische Personen werden durch eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) vertreten.

Natürliche Personen können sich bei Verhinderung durch ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jede natürliche Person kann höchstens eine weitere selbst stimmberechtigte Person durch Vollmacht vertreten.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens 3 Personen, dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in. Der Vorstand kann durch Beisitzer erweitert werden. Zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich, davon darf nur einer Beisitzer sein.

Neben den gewählten, stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bei Bedarf weitere Personen kooptieren. Diese kooptierte Personen haben kein Stimmrecht, können aber an jeder Vorstandssitzung teilnehmen, Aufgaben übernehmen und sich im  Meinungsbildungsprozess im Vorstand einbringen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder des Vereins werden.

Bei juristischen Personen kann eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) Mitglied des Vorstands des Bürgerverein Gohlis e. V. werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Zum Kassenprüfer oder zur Kassenprüferin können ansonsten alle volljährigen Vereinsmitglieder oder – im Fall von juristischen Personen – eine natürliche Person mit Vertretungsrecht (z. B. Vereinsvorstand, Inhaber/in, Geschäftsführer/in) gewählt werden.

Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen oder Einrichtungen. Über den Empfänger entscheidet die Mitgliederversammlung.

Leipzig, 1. Oktober 2021