Der Bürgerverein Gohlis e. V. ist seit 1992 für die Bürger des Leipziger Stadtteiles Gohlis tätig.

Vorsitzender des neuen Vorstandes ist Peter Niemann (28, Historiker). Unterstützt wird er durch Stellvertreter Matthias Reichmuth (48, Geograph), Schatzmeister Tino Bucksch (33, Büroangestellter). Beisitzer sind Steve Köditz (26, Student) Michael Wagner (48, Volkswirt) sowie Andreas Praße (56, Sprachmittler Englisch & Französisch).

Mitarbeit ausdrücklich erwünscht!

Wir, der Bürgerverein Gohis e.V. sind seit 1992 für die Bürger des Leipziger Stadtteiles Gohlis tätig. Um unsere Arbeit in gewohntem Maße durchführen und Ihnen weiterhin mit Rat & Tat zur Seite stehen zu können, benötigen wir Ihre Unterstützung:

  • ob als Vereinsmitglied, Bewohner von Gohlis oder zufälliger Besucher unserer Seite
  • ob Sie einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualität in Gohlis oder zur Verbesserung unserer Vereinsarbeit leisten möchten
  • ob Sie als ehrenamtliches Mitglied oder neues Vereinsmitglied unsere Reihen stärken möchten

auch Geld- oder Sachspenden helfen uns weiter.

Werden Sie Mitglied im „Bürgerverein Gohlis“ e.V.

Übermitteln Sie uns den ausgefüllten Aufnahmeantrag als PDF-Dokument (AcrobatReader erforderlich) oder beantragen Sie Ihre Mitgliedschaft Online !

Satzung des Bürgerverein Gohlis e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Gohlis e.V.
Der Verein ist eine juristische Person und hat seinen Sitz in Leipzig-Gohlis.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist überparteilich und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist :

  • die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
  • die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
  • die Förderung von Kunst und Kultur
  • die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie des Umweltschutzes

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Erarbeitung einer Stadtteilchronik,
  • die Erforschung der Firmengeschichte der „Spezialfabrik für den Bau von Drahtseilbahnen“ Adolf Bleichert  & Co. in Gohlis,
  • die Erhaltung der denkmalgeschützten Industriearchitektur der ehemaligen Bleichert-Werke,
  • gezielte thematische Stadtteilführungen und Vorträge,
  • die intensive Zusammenarbeit und Einflussnahme auf die Entscheidungen der Ämter der Stadtverwaltung bei stadtteilrelevanten Vorhaben im Sinne der öffentlichen Bürgerbeteiligung. Dies insbesondere im Interesse der Kinder, Jugendlichen und Senioren bei Verkehrsberuhigung , Lärm- und Schadstoffreduzierung, Grüngestaltung und Grünerhaltung sowie bei der Radweggestaltung,
  • die Zusammenarbeit mit den Referaten Stadtgrün und Gewässer, Denkmalpflege und Stadtsanierung zur Erhaltung denkmalgeschützter Objekte im Stadtteil sowie zur Revitalisierung der Georg-Schumann-Straße,
  • die Verwirklichung soziokultureller Arbeit mit Kindern und Senioren durch die Koordinierung der Zusammenarbeit  von Schulen und Senioreneinrichtungen,
  • die Organisation regelmäßiger Seniorenveranstaltungen,
  • die Publikation einer Stadtteilzeitung sowie von Veröffentlichungen in der Reihe „Gohliser Historische Hefte“,
  • die Mitwirkung an kulturellen Veranstaltungen  sowie deren Organisation.

§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittelverwendung und Verbot von Vergünstigungen
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittelverwendung schließt den Anspruch auf Auslagenvergütung nicht aus.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie Vereinigungen und Institutionen werden, soweit sie die Satzung anerkennen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten  Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an das Diakonische Werk der Inneren Mission Leipzig e.V., Sozialcafe’ Blickwechsel,  Natonekstraße 2, 04155 Leipzig, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Leipzig, den  07.Mai 2012